Wie kann ich Nebenerwerbslandwirt werden?
Eigentlich ist das einfacher als jede andere Form der Betriebsgründung und doch komplizierter.
Einfache, denn sie brauchen nur die landwirtschaftliche Fläche und ggf. einige Tiere dazu. Dabei ist es belanglos, ob sie die entsprechenden Flächen zunächst pachten, diese käuflich erwerben wollen oder ererbt haben. Auch ist eine landwirtschaftliche Berufsausbildung nicht erforderlich, aber sinnvoll!
Sind sie im Besitz entsprechender Flächen um mit einer eigenen landwirtschaftlichen Produktion zu beginnen, dann melden sie dieses einfach unter Angabe der bewirtschafteten Flurstücke (Flurstücksbezeichnung, Größe, Nutzungsart, Pacht oder Eigentum) beim zuständigen Landwirtschaftsamt oder Landwirtschaftskammer an. Dort erhalten sie eine Betriebsnummer. Empfehlenswert ist es, parallel dazu auch eine entsprechende Meldung beim Finanzamt und beim zuständigen Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung abzugeben.
So, und nun wird es komplizierter. Wenn sie als Nichtlandwirt den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen beabsichtigen um dann einen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen, kann ihnen dieses mit Hinweis auf das Grundstücksverkehrsgesetz versagt werden. Danach ist es nur Landwirte möglich, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. In einem solchen Fall müssen sie die ernsthafte Absicht einer landwirtschaftlichen Betriebsgründung glaubhaft machen.
Angenommen, diese Hürde haben sie überstanden, weil sie z.B. Flächen geerbt haben, dann sollten Sie einige steuerrechtliche Dinge beachten. So sind landwirtschaftliche Betriebe bis 20ha gem. § 13a EStG von der Buchführung befreit und werden pauschal veranlagt. Auch können sie im Bezug auf die Umsatzsteuer die Möglichkeit der Pauschalierung nutzen, die zwar weniger einen finanziellen Vorteil darstellt, aber eine bürokratische Entlastung ist. Es empfiehlt sich, dass sie eine landwirtschaftliche Buchstelle zurate ziehen.
Letztlich – eigentlich der wichtigste Punkt – sie müssen wissen, dass mit Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) für sie und ihren Ehegatten entsteht, d.h. konkret:
LBG - Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (ab 0,25 ha)
LAK - Landwirtschaftliche Alterskasse (ja nach LSV-Träger zw. 2,3 und 6 ha)
LKK - Landwirtschaftliche Krankenkasse (ohne Kassenwahl)
LPK - Landwirtschaftliche Pflegekasse (der LKK angegliedert)
Jedoch gibt es für nebenberufliche Landwirte zum Teil Befreiungsmöglichkeiten. Lassen sie sich hier unbedingt vor Betriebsgründung beraten!
